Bedingungen – Wer ist förderberechtigt

Voraussetzungen Eigenheimrente

Voraussetzungen
Eigenheimrente

Die Eigenheimrente ist keine eigenständige Förderung, wie es seinerzeit die Eigenheimzulage war. Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, brauchen Sie einen Riester Vertrag.

Wenn Sie also zum Kreis der Förderberechtigten für die Riester Rente gehören, können Sie auch von Wohn Riester profitieren.

Überdies hinaus gibt es einige weitere Voraussetzungen und Bedingungen, an welche die staatliche Förderung geknüpft ist. Die Eigenheimrente ist mit Sicherheit kein einfaches Produkt, wir werden Ihnen nachfolgend dennoch die wichtigsten Kriterien darstellen:

Förderung und Versteuerung

Da der Riester Förderung während des Ansparzeitraums die vollständige Besteuerung in der Auszahlungsphase gegenüber steht (nachgelagerte Besteuerung), muss praktisch auch das geförderte Eigenheim im Rentenalter versteuert werden. Dieses geschieht über ein fiktives Wohnförderkonto.

Für den Riester Sparer ergibt sich aus diesem Umstand jedoch eine weitere Restriktion im Vergleich zur normalen Immobilienfinanzierung. Der späteste Termin für den Beginn der Steuerpflicht ist die Vollendung des 68. Lebensjahres. Bis dahin muss das Riester Darlehen auf jeden Fall zurückgezahlt (vollständig getilgt)sein.

Die wichtigste Voraussetzung – Selbstnutzung

Durch die Eigenheimrente werden ausschließlich selbstgenutzte Wohnimmobilien gefördert. Wird die Eigentumswohnung oder das Haus vor Rentenbeginn verkauft, muss das auf dem Wohnförderkonto angesammelte Kapital nachversteuert werden. Ausnahme: Der Verkaufserlös wird in eine andere selbst genutzte Wohnimmobilie investiert (binnen 4 Jahren) oder der Restbetrag wird in einen anderen Riester Vertrag eingezahlt (innerhalb eines Jahres).

Weitere Sonderregelungen gelten beispielsweise bei einem beruflich bedingten Umzug. Wird in Folge dessen die Wohnung zeitlich befristet nicht selbst genutzt, ist auch eine Vermietung möglich. Der Riester Sparer muss allerdings spätestens mit 67 wieder einziehen und eine etwaige Vermietung muss von vornherein zeitlich befristet erfolgen.

Ein vorzeitiger Verkauf oder die Vermietung der Immobilie führt automatisch zum förderschädlichen Abbruch des Vertrags, wenn keine der Ausnahmeregelungen gegeben ist.